Nach
der Eintragung des Vereins würde die folgende Satzung ihre Gültigkeit
haben.
Satzung
des UKW3 e.V. Deutschland
§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen Umwelt-Kultur-Wissenschaftsforum
3, UKW3 e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der
Nummer ..... eingetragen. Er ist in Form eines Netzwerkes der Mutterverein aller
UKW3s, die in Zukunft regional und weltweit gegründet werden. Er hat Vorbildsfunktion.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§
2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist es, als international tätige ökologische
Organisation die globalen Probleme der Umwelt bewusst zu machen und der Zerstörung
der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen durch
seine Publikationen und Veröffentlichungen entgegen zu wirken.
2) Der
Verein verfolgt seinen Zweck, insbesondere durch Veröffentlichungen und Publikationen
sowie durch Kurse, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Aufklärung
und Beratung.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden
und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt
sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine
finanziellen Vergütungen, Vorteile und Zuwendungen erhalten.
§
3 Mitglieder
1) Als Mitglieder kommen Menschen in Frage, die sich für
den Umweltschutz interessieren bzw. engagieren und den engeren Zielen des UKW3
auf unterschiedliche Weise verbunden fühlen.
2) Der Verein hat:
" Fördermitglieder (§4 Absatz 1);
" stimmberechtigte
Mitglieder (§4 Absätze 2 bis 3);
" Ehrenmitglieder (§4
Absatz 4).
§
4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Fördermitglied kann werden, wer sich
zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat
und sich zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt,
sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer
politischen Partei innehat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen
hat, dass er sich aktiv für die Umweltschutz und ihre Verwirklichung einsetzt.
3) Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus folgenden drei Gruppen
zusammen:
" aktive Mitglieder in UKW3-Kontaktgruppen,
" MitarbeiterInnen
des Vereins,
" sonstige natürliche Personen.
4) Ehrenmitglied
kann werden, wer sich für den Verein in herausragenderweise eingesetzt hat
und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitglied-schaft angetragen wird.
5) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.
§
5 Mitgliedschaftsrechte
1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge
zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere
über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in
regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die
Entwicklung und die Kampagnenarbeit des Vereins.
2) Stimmberechtigte Mitglieder
haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
3) Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch
des Stimmrechts.
§
6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
"
mit dem Tode,
" durch freiwilliges Ausscheiden,
" mit dreimaligem
Fehlen in fünf aufeinanderfolgenden Mitglieder-versammlungen,
"
durch Ausschluss,
" bei Mitgliedern (§ 4 Absätze 3a und 3c)
mit Beendigung der Funktion oder Anstellung bei UKW3
" mit der Bestellung
in die Geschäftsführung (§ 11).
2) Ein Mitglied kann aus dem
Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält
oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über
den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
§
7 Organe
Organe des Vereins sind:
1) Die Versammlung der stimmberechtigten
Mitglieder,
2) der Vorstand (§ 10) (einschließlich Geschäftsführer
(§ 11)).
§
8 Mitgliederversammlung
1) Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder
finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn
diese dem Vereinsinteresse und dem des Vorstands entgegen kommt und erforderlich
ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter
Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
2) Die Versammlungen
müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
3) Die Versammlungen sind
nicht öffentlich, können jedoch durch den Beschluss des Vorstands öffentlichen
Charakter annehmen. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe
der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen
sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum
des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
4)
Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können
jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten
und die Geschäftsführung haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge
auf Änderung der Satzung müssen uneingeschränkt die Zustimmung
des Vorstands erhalten.
5) Die Versammlung wird von Vorstand geleitet. Der
Vorstand kann Gäste zulassen.
6) Über den Verlauf der Versammlung
ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll
führt.
§
9 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung
hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die
Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts
bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim
abgestimmt werden, wenn der Vorstand dies beantragt.
3) Ein Antrag ist angenommen,
wenn er mehr als 60% der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint.
Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
4) Die Versammlung ist
beschlussfähig, solange mehr als 60% der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zugegen ist.
5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses
im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung
zu unterschreiben.
6) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist nicht
zulässig.
§
10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens
fünf Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte
eine/n Sprecher/in.
2) Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der
Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der
Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
(Er bestellt die
Geschäftsführung und ruft sie ab, er berät und kontrolliert sie
auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
und entlastet sie.) Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall
Weisungen erteilen.
Näheres regelt eine gesonderte Geschäftsordnung,
die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
3) Der Vorstand wird
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in
Amt.
4) Der Vorstand beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen.
Auch schriftlich können Beschlüsse nur mehrheitlich gefasst werden.
§
11 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung besteht aus
einem Mitglied. Der/die erste Geschäftsführer/in ist der Gründer
des Vereins und allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Er/sie ist der Vorstand
des Vereins gemäß § 26 BGB.
2) Die Geschäftsführung
ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle
Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
3) Der Vorstand
gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung.
Gründer
des Vereins ist Herr Dipl.-Ing. Jawad Waladan. Der Verein ist im Jahre 1997 von
ihm gegründet worden, jedoch noch nicht eingetragen worden.
Donnerstag, der 30.
März 2023
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