intro
ukw3
archiv
impressum
kontakt

 

satzung   

Nach der Eintragung des Vereins würde die folgende Satzung ihre Gültigkeit haben.

Satzung des UKW3 e.V. Deutschland


§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen Umwelt-Kultur-Wissenschaftsforum 3, UKW3 e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nummer ..... eingetragen. Er ist in Form eines Netzwerkes der Mutterverein aller UKW3s, die in Zukunft regional und weltweit gegründet werden. Er hat Vorbildsfunktion.
2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist es, als international tätige ökologische Organisation die globalen Probleme der Umwelt bewusst zu machen und der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen durch seine Publikationen und Veröffentlichungen entgegen zu wirken.
2) Der Verein verfolgt seinen Zweck, insbesondere durch Veröffentlichungen und Publikationen sowie durch Kurse, durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Aufklärung und Beratung.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen, Vorteile und Zuwendungen erhalten.

§ 3 Mitglieder
1) Als Mitglieder kommen Menschen in Frage, die sich für den Umweltschutz interessieren bzw. engagieren und den engeren Zielen des UKW3 auf unterschiedliche Weise verbunden fühlen.
2) Der Verein hat:
" Fördermitglieder (§4 Absatz 1);
" stimmberechtigte Mitglieder (§4 Absätze 2 bis 3);
" Ehrenmitglieder (§4 Absatz 4).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Fördermitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet.
2) Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zur Verantwortung gegenüber der Natur und seinen Mitmenschen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er sich aktiv für die Umweltschutz und ihre Verwirklichung einsetzt.
3) Die stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus folgenden drei Gruppen zusammen:
" aktive Mitglieder in UKW3-Kontaktgruppen,
" MitarbeiterInnen des Vereins,
" sonstige natürliche Personen.
4) Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragenderweise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitglied-schaft angetragen wird.
5) Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1) Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Sie erhalten deswegen in regelmäßigen Abständen schriftliche Informationen über die Entwicklung und die Kampagnenarbeit des Vereins.
2) Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
3) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
" mit dem Tode,
" durch freiwilliges Ausscheiden,
" mit dreimaligem Fehlen in fünf aufeinanderfolgenden Mitglieder-versammlungen,
" durch Ausschluss,
" bei Mitgliedern (§ 4 Absätze 3a und 3c) mit Beendigung der Funktion oder Anstellung bei UKW3
" mit der Bestellung in die Geschäftsführung (§ 11).
2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinsschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1) Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder,
2) der Vorstand (§ 10) (einschließlich Geschäftsführer (§ 11)).

§ 8 Mitgliederversammlung
1) Versammlungen der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn diese dem Vereinsinteresse und dem des Vorstands entgegen kommt und erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.
2) Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden.
3) Die Versammlungen sind nicht öffentlich, können jedoch durch den Beschluss des Vorstands öffentlichen Charakter annehmen. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
4) Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten und die Geschäftsführung haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen uneingeschränkt die Zustimmung des Vorstands erhalten.
5) Die Versammlung wird von Vorstand geleitet. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
6) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt.

§ 9 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.
2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn der Vorstand dies beantragt.
3) Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als 60% der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.
4) Die Versammlung ist beschlussfähig, solange mehr als 60% der bei Eröffnung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugegen ist.
5) Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
6) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen ist nicht zulässig.

§ 10 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen. Er ist ehrenamtlich tätig. Er wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in.
2) Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
(Er bestellt die Geschäftsführung und ruft sie ab, er berät und kontrolliert sie auf Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit und entlastet sie.) Er kann der Geschäftsführung allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
Näheres regelt eine gesonderte Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl in Amt.
4) Der Vorstand beschließt in mehrfach im Jahr stattfindenden Sitzungen. Auch schriftlich können Beschlüsse nur mehrheitlich gefasst werden.

§ 11 Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Mitglied. Der/die erste Geschäftsführer/in ist der Gründer des Vereins und allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Er/sie ist der Vorstand des Vereins gemäß § 26 BGB.
2) Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten - auch mit Einzelvertretungsmacht - zu erteilen.
3) Der Vorstand gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsführungsordnung.

Gründer des Vereins ist Herr Dipl.-Ing. Jawad Waladan. Der Verein ist im Jahre 1997 von ihm gegründet worden, jedoch noch nicht eingetragen worden.

 

 

Donnerstag, der 30. März 2023

UKW3 © 2006-2007
Info@UKW3.net